
Grundpflege
- Abrechnung mit der Pflegekasse nach § 38 SGB XI
- Beratung über Pflegeversicherung und – Finanzierung
- Anleitung von Angehörigen
- Übernahme oder Hilfestellung bei der Körperpflege
(Waschen, Duschen, An-/Auskleiden) - Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen
- Pflegeberatungsbesuche nach § 37.3 SGB XI
Behandlungspflege
- Abrechnung mit der Krankenkasse nach §37.2.1 SGB V
- Wundversorgung
- Medikamentengabe
- Blutzuckermessungen
- Injektionen
- Kompressionsverbände/-strümpfe
- Katheterpflege und – Überwachung
- Stomaversorgung

Verhinderungspflege § 39 SGB XI
Wenn die pflegende Person durch Krankheit oder Urlaub verhindert ist, besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege durch eine professionelle Pflegefachkraft.
Wir beraten und helfen bei den erforderlichen Formalitäten.
Entlastungsleistungen nach §45 b SGB XI
Alle Pflegebedürftigen, die ambulante Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, haben einen Anspruch auf 125 € im Monat für Entlastungsleistungen. Dieser Betrag kann genutzt werden für:
- ambulante Pflegeleistungen bei Pflegegrad I
- haushaltsnahe Dienstleistungen durch geschulte Fachkräfte wie Einkaufen, Wäscheversorgung, Reinigen der Wohnung