Das Pflegestärkungsgesetz

Mit dem seit 2016 eingeführtem Pflegestärkungsgesetz II wurde eine Neudefinierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs eingeführt. Die bis dahin geltenden Pflegestufen sind durch fünf Pflegegrade abgelöst.

Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt aus sechs Bereichen (Modulen):

  1.  Mobilität
    Hier untersucht der Gutachter, wie selbständig sich der Betroffene bewegen und seine Körperhaltung ändern kann.
    Gewichtung: 10 %
  1. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    In diesem Modul wird kontrolliert, wie gut sich der Betroffene räumlich und zeitlich orientieren kann.
    Ist er/sie in der Lage, selbständig Entscheidungen zu treffen und kann er/ sie seine bzw. ihre Bedürfnisse ausreichend mitteilen?
    Gewichtung 7,5 %
  1. Verhaltensweisen und psychische Problemlage
    Es wird überprüft, ob der Betroffene regelmäßige psychische Probleme aufweist und wie oft dafür fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
    Gewichtung: 7,5 %
  1. Selbstversorgung
    Im gewichtigsten Bewertungsmodul wird ermittelt, wie selbständig ein Betroffener sich selbst waschen und pflegen kann.
    Gewichtung: 40 %
  1. Krankheits- oder therapiebedingte Belastungen
    Gibt es krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen? Wie geht der Betroffene damit selbst um, und ist er/sie in der Lage diese selbst zu lösen?
    Gewichtung: 20%
  1. Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte
    In diesem Modul wird überprüft, wie gut der Betroffene seinen Tagesablauf selbständig planen und Kontakte pflegen kann.
    Gewichtung: 15%